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Inhalt 

- Basiszinssätze
- EZB-Zinssätze in % p.a.
- Allgemeine Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte
- Preisindexierungsverbot und Genehmigungsmöglichkeit durch das Bundesamt für Wirtschaft
- Rechtsformgestaltung - Überblick
- Rechtsformgestaltung - Wahl der Rechtsform
- Schuldnerverzug
- Verjährungsfristen: Allgemeines Zivilrecht / Bürgerliches Gesetzbuch
- Zehn Regeln zum Unternehmertestament









Nach Oben    Basiszinssatz




Die Konstruktion des Basiszinssatzes ersetzt gemäß Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG vom 09.06.1998, BGBl. I 1998, S. 1242) i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung seit dem 01. Januar 1999 den Diskontsatz, soweit dieser in Verträgen und Vorschriften als Bezugsgröße für Zinsen u.a. Leistungen verwendet wird.


Gültig ab:   Basiszins:
1. Januar 1999 2,50  
1. Mai 1999 1,95  
1. Januar 2000 2,68  
1. Mai 2000 3,42  
1. September 2000 4,26  
1. September 2001 3,62  
1. Januar 2002 2,57  
1. Juli 2002 2,47  
1. Januar 2003 1,97  
1. Juli 2003 1,22  
1. Januar 2004 1,14  
1. Juli 2004 1,13  
1. Januar 2005 1,21  
1. Juli 2005 1,17  
1. Januar 2006 1,37  
1. Juli 2006 1,95  
1. Januar 2007 2,70  
1. Juli 2007 3,19  
1. Januar 2008 3,32  
1. Juli 2008 3,19  
1. Januar 2009 1,62  
1. Juli 2009 0,12  





Gesetzliche Verzugszinsen nach § 247, 288 BGB betragen:

Zeitpunkt: Basiszins: g.V.m.Vb. g.V.o.Vb.

ab 01.05.2000 3,42% 8,42% 11,42%
ab 01.09.2000 4,26% 9,26% 12,26%
ab 01.09.2001 3,62% 8,62% 11,62%
ab 01.01.2002 2,57% 7,57% 10,57%
ab 01.07.2002 2,47% 7,47% 10,47%
ab 01.01.2003 1,97% 6,97% 9,97%
ab 01.07.2003 1,22% 6,22% 9,22%
ab 01.01.2004 1,14% 6,14% 9,14%
ab 01.07.2004 1,13% 6,13% 9,13%
ab 01.01.2005 1,21% 6,21% 9,21%
ab 01.07.2005 1,17% 6,17% 9,17%
ab 01.01.2006 1,37% 6,37% 9,37%
ab 01.07.2006 1,95% 6,95% 9,95%
ab 01.01.2007 2,70% 7,70% 10,70%
ab 01.07.2007 3,19% 8,19% 11,19%
ab 01.01.2008 3,32% 8,32% 11,32%
ab 01.07.2008 3,19% 8,19% 11,19%
ab 01.01.2009 1,62% 6,62% 9,62%
ab 01.07.2009 0,12% 5,12% 8,12%

g.V.m.Vb.: gesetzliche Verzugszinsen mit Verbraucherbeteiligung
g.V.o.Vb.: gesetzliche Verzugszinsen ohne Verbraucherbeteiligung



Nach der Neufassung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB betragen die gesetzlichen Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ist variabel und kann sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres ändern (§ 247 BGB). Welcher Zinssatz jeweils maßgeblich ist, gibt die Deutsche Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt.

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen gemäß § 288 II BGB acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.










Nach Oben   EZB-Zinssätze in % p.a.




Einlagefazilität: Hauptfinanzierungs-
geschäfte 
 
Spitzenrefinanzie-
rungsfazilität 
 
Gültig ab:
2,00 3,00 4,50 01.01.1999
2,75 3,00 3,25 04.01.1999
2,00 3,00 4,50 22.01.1999
1,50 2,50 3,50 09.04.1999
2,00 3,00 4,00 05.11.1999
 
2,25 3,25 4,25 04.02.2000
2,50 3,50 4,50 17.03.2000
2,75 3,75 4,75 28.04.2000
3,25 4,25 5,25 09.06.2000
3,50 4,50 5,50 01.09.2000
3,75 4,75 5,75 06.10.2000
 
3,50 4,50 5,50 11.05.2001
3,25 4,25 5,25 31.08.2001
2,75 3,75 4,75 18.09.2001
2,25 3,25 4,25 09.11.2001
1,75 2,75 3,75 06.12.2002
1,50 2,50 3,50 07.03.2003
 
1,00 2,00 3,00 06.06.2003
1,25 2,25 3,25 06.12.2005
1,50 2,50 3,50 08.03.2006
1,75 2,75 3,75 15.06.2006
2,00 3,00 4,00 09.08.2006
2,25 3,25 4,25 11.10.2006
 
2,50 3,50 4,50 13.12.2006
2,75 3,75 4,75 14.03.2007
3,00 4,00 5,00 13.06.2007


Quelle: Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, Nr. 8/07, S. 111.









Nach Oben    Allgemeine Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte gemäß § 622 BGB




Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung des Arbeitsverhältnisses bedürfen ab dem 01.05.2000 gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (§ 623 BGB eingefügt durch das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz vom 03.03.2000 [BGBl. I 2000 S.333]). Für Kündigung von Arbeitsverhältnissen gelten gemäß § 622 Abs.1-3 BGB, neugefasst durch Kündigungsfristengesetz vom 07.10.1993 (BGBl. I 1993 S.1668), geändert am 19.12.1998 (BGBl. I 2000, S.3843), folgende Kündigungsfristen (zu den Übergangsregelungen vgl. Art.222 EGBGB):




Beschäftigungszeit: Frist: zum: für:
Bis zu 6 Monaten (Probezeit) 2 Wochen - beide
Bis zu 2 Jahren 4 Wochen 15. oder 30. beide
02 Jahre ab dem 25. Lj. des ArbN 1 Monat Monatsende ArbG
05 Jahre ab dem 25. Lj. des ArbN 2 Monate Monatsende ArbG
08 Jahre ab dem 25. Lj. des ArbN 3 Monate Monatsende ArbG
10 Jahre ab dem 25. Lj. des ArbN 4 Monate Monatsende ArbG
12 Jahre ab dem 25. Lj. des ArbN 5 Monate Monatsende ArbG
15 Jahre ab dem 25. Lj. des ArbN 6 Monate Monatsende ArbG
20 Jahre ab dem 25. Lj. des ArbN 7 Monate Monatsende ArbG




Abweichungen durch Tarifvertrag sind zulässig, § 622 Abs.4 BGB. Einzelvertraglich können kürzere als die oben genannten Fristen nur vereinbart werden:


 -    bei Aushilfsarbeitsverhältnissen von bis zu 3 Monaten Dauer, § 622 Abs.5 S.1 Nr.1 BGB;
 -    wenn der Arbeitgeber regelmäßig höchstens 20 Arbeitnehmer ohne Auszubildende beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet, § 622 Abs.5 S.1 Nr.2 BGB.


Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen, § 622 Abs.5 S.1 Nr.2, S.2 BGB (geändert durch Gesetz vom 19.12.1998 [BGBl. I 1998 S.3843]).









Nach Oben    Preisindexierungsverbot und Genehmigungsmöglichkeit durch das Bundesamt für Wirtschaft




Das alte Indexierungsverbot des § 3 WährG wurde aufgehoben durch das EuroEG (BGBl. I 1998, S. 1242, 1253) mit Wirkung zum 01.01.1999. die Kompetenz zur Regelung der Geld- und Währungspolitik geht nunmehr auf die EU über. Zum Schutz der nationalen Wirtschaft wurde zeitgleich ein neues Indexierungsverbot eingeführt. Die Regelungen hierfür finden sich im Preisangaben- und Preisklauselgesetz (PaPkG) vom 03.12.1984 (BGBl. I 1984, S. 1429; zuletzt geändert durch EuroEG vom 09.06.1998 (BGBl. I 1998, S. 1242).



§ 2 Abs. 1 Satz 1 PaPkG:

"Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbständig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind."

Grundsätzlich verboten sind hiernach nur Indexierungsklauseln, die zu einer automatischen Anpassung führen. Wird jedoch eine Anpassungsverpflichtung oder ein Anpassungsrecht vereinbart, so fällt dies nicht unter das Indexierungsverbot, da die Vereinbarung nicht automatisch ohne das Zutun zumindest einer Vertragspartei zu einer Anpassung führt.

Nach § 2 Abs. 1 PaPkG sind darüber hinaus der Geld- und Kapitalverkehr und der gesamte Außenhandel, also alle Verträge von gebietsansässigen Kaufleuten mit Gebietsfremden, von dem Indexierungsverbot ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Kreditverträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 VerbrKrG. Diese sind auch dann genehmigungspflichtig, wenn sie Anpassungsverpflichtungen oder ein Anpassungsrecht beinhalten.

Aber auch Klauseln, die zu einer automatischen Anpassung führen, können nach § 1 der Preisklauselverordnung (PrKV) vom 23.09.1998 (BGBl. I 1998, S. 3043; zuletzt geändert am 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149) m.Wirkg.z. 01.09.2001) genehmigungsfrei sein. Dies gilt für Klauseln,



-    die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklausel),
-    bei denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementarklausel),
-    bei denen die in Verhältnis gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),
-    in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren.


Andere Klauseln, die zu einer automatischen Anpassung führen, bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft als zuständige Genehmigungsbehörde (§ 7 PrKV). Sie können genehmigt werden, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind oder besondere Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung rechtfertigen und die Preisklausel nicht eine der Parteien unangemessen benachteiligt.




§ 2 PrKV lautet:

1.  Die Genehmigung setzt voraus, dass die Preisklausel hinreichend bestimmt ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder einem anderen Merkmal abhängen soll, der nicht erkennen lässt, welche Preise oder Werte bestimmt sein sollen.
2.  Preisklauseln werden nicht genehmigt, wenn sie eine Partei unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn 1. einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsanspruchs bewirkt, oder 2. der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße überproportional ändern kann.





§ 3 PrKV lautet:

1.  Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes können Preisklauseln genehmigt werden, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere für Preisklauseln, nach denen der geschuldete Betrag durch eine Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindex für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll, wenn

1.  es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die
 
a)  auf Lebenszeit des Gläubigers oder des Schuldners,
b)  bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers,
c)  bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers,
d)  für die Dauer von mindestens 10 Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder
e)  auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens 10 Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens 10 Jahre zu verlängern, oder

2.  es sich um Zahlungen handelt, die
a) auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, auf Grund einer letztwilligen Verfügung,
b) von einem Übernehmer eines Betriebs oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten zu entrichten sind,

sofern zwischen Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode eines Beteiligten zu erbringen sind.




2.  Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt, die

1.  für die Lebenszeit,
2.  bis zum Erreichen der Erwerbsunfähigkeit (wohl Redaktionsfehler im BGBl.: muss "Erwerbsfähigkeit" heißen) oder eines bestimmten Ausbildungszieles, oder
3.  bis zum Beginn der Altersversorgung

des Empfängers zu erbringen sind.




3.  Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt, und es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die

1.  für die Dauer von mindestens 10 Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder
2.  auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens 10 Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens 10 Jahre zu verlängern.





4.  Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung des Preises oder des Wertes von Grundstücken abhängig sein soll, wenn sich das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt und es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die

1.  für die Dauer von mindestens 10 Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder
2.  auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens 10 Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens 10 Jahre zu verlängern.





5.  Die Verwendung weiterer Klauseln kann genehmigt werden, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten dies erfordern.





Durch das EuroEG wurde auch § 10a MHG neu gefasst, der Mietanpassungsvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt: Die Miete kann an einen vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Gesamtlebenshaltung gekoppelt werden. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, das Ausmaß der Mietanpassung muss in der Vereinbarung bestimmt sein und darf höchstens der prozentualen Indexänderung entsprechen. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn der Vermieter für mindestens 10 Jahre auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Mietvertrag für die Lebenszeit eines Vertragspartners abgeschlossen wurde.

Durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149) wurde § 10a MHG aufgehoben und § 4 Abs. 2 der Preisklauselverordnung geändert. Dieser verweist nunmehr für Mietanpassungsvereinbarungen in Verträgen über Wohnraum auf § 557b BGB, der die Regelung des § 10a MHG mit Wirkung zum 01.09.2001 ersetzt hat.










Nach Oben    Rechtsformgestaltung - Überblick über die wichtigsten Rechtsformen




1.   Einzelunternehmen (geregelt in §§ 1 ff. HGB)

2.   Personengesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
(geregelt in §§ 705 ff. BGB)
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
(geregelt in §§ 105 ff. HGB)
Stille Gesellschaft
(geregelt in §§ 230 ff. HGB)
Partnerschaftsgesellschaft
(geregelt im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)
Europäische wirtschaftliche Interessengemeinschaft (EWIV)
(geregelt in EWIV-VO und EWIV-AG)

3.   Kapitalgesellschaft
Aktiengesellschaft (AG) (geregelt im AktG),
darunter auch die sogenannte Kleine AG
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
(geregelt in §§ 278 ff. AktG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
darunter auch die Ein-Mann-GmbH (geregelt im GmbHG)

4.   Kombinationen von Personen- und Kapitalgesellschaften
AG & Co. KG
GmbH & Co. KG
Doppelgesellschaft (Betriebsaufspaltung)

5.   Genossenschaft (geregelt im GenossenschaftsG)

6.   Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)

7.   Stiftung (rechtsfähige Stiftung geregelt in §§ 80 ff. BGB)










Nach Oben    Entscheidungskriterien für die Wahl der Rechtsform - Rechtliche und wirtschaftliche Kriterien




Wichtige rechtliche und wirtschaftliche Faktoren bei der Rechtsformwahl im Rahmen einer Existenzgründung oder einer Umwandlung, untersucht an den Beispielen Einzelunternehmen, OHG, GbR, KG, AG, GmbH und wenigen Mischformen.




1. Grundsätzliche rechtliche Gestaltung

EU: Ein Kaufmann betreibt seinen Betrieb ohne Gesellschafter oder mit einem stillen Gesellschafter.

Haftung:
alleine und unbeschränkt mit dem gesamten Vermögen, damit alleiniges Risiko

Gründung:
ein Gründer, formlose Gründung, kein Mindestkapital, Eintragung in das Handelsregister nur, wenn der Gründer Vollkaufmann ist, wobei auch die Kleingewerbetreibenden, also Gewerbetreibende, die das Kriterium der Erfordernis eines nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes nicht erfüllen, freiwillig durch Eintragung in das Handelsregister auf ihren Antrag hin die Eigenschaft eines Kaufmanns (oder die einer Handelsgesellschaft) erlangen können.

Firma:
muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB). Gemäß § 19 Abs. 1 HGB muss die Firma die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.


GbR: Vertraglicher Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen (mindestens zwei Gesellschafter) zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten Zweckes (u.a. typisch für den Zusammenschluss von Minderkaufleuten, Angehörige freier Berufe, Gelegenheitsgesellschaften).

Haftung:
persönliche Haftung der Gesellschafter unbeschränkt mit dem gesamten Privatvermögen

Gründung:
formloser Abschluss des Gesellschaftsvertrages, mindestens zwei Gründer, kein Mindestkapital, keine Eintragung in das Handelsregister möglich.

Keine Firma


OHG: Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet ist (Nach der durch das Handelsrechtsreformgesetz [HRefG] erweiterten Definition des § 105 HGB ist eine Gesellschaft, deren Gewerbetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und damit nicht schon Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, OHG, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.)

Haftung:
persönliche Haftung unbeschränkt mit dem gesamten Vermögen

Gründung:
mindestens zwei Gründer, kein Mindestkapital, Eintragung in das Handelsregister

Firma:
die Firma muss die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung des Begriffs enthalten (§ 19 Abs.1 HGB).


KG: Gesellschaft mit mindestens einem Komplementär oder einem Kommanditisten. Variante: KG, bei der ein (oder sogar der einzige) Komplementär eine Kapitalgesellschaft ist (GmbH & Co. KG, AG & Co. KG)

Haftung:
Komplementär unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, Kommanditist beschränkt auf die im Handelsregister eingetragene Kapitaleinlage (maximale Haftungsbeschränkung bei GmbH & Co. KG oder AG & Co. KG und der Kapitalgesellschaft als einzigem Komplementär)

Gründung:
mindestens zwei Gründer, kein Mindestkapital, Eintragung in das Handelsregister

Firma:
die Firma muss die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieses Begriffs enthalten (§ 19 Abs.1 HGB)


AG: Zerlegung des Nominalkapitals in Aktien, so dass große Kapitalbeträge über den Kapitalmarkt beschafft werden können (günstig für Großunternehmen mit hohem Kapitalbedarf)

Haftung:
beschränkt auf die Kapitaleinlage

Firma:
die Firma muss die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieses Begriffs enthalten (§ 4 AktG)

Gründung:
auch bereits als Ein-Mann-AG möglich, Mindestnennbetrag des Grundkapitals 50.000 €, Eintragung in das Handelsregister


GmbH: Rechtsform vorwiegend für kleine und mittlere Betriebe, deren Eigentümer die Haftung auf die Kapitaleinlage beschränken wollen

Haftung:
Die der Gesellschafter auf Kapitaleinlage beschränkt, Haftung der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen, aber: darüber hinaus bankübliche Absicherung von Bankkrediten

Firma:
die Firma muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieses Begriffs enthalten (§ 4 GmbHG).

Gründung:
auch bereits als Ein-Mann-GmbH möglich, notarieller Abschluss des Gesellschaftsvertrags, Stammkapital mindestens 25.000 €, Mindesteinzahlung 12.500 €, Eintragung in das Handelsregister







2. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

EU: Alleinige Leitungsbefugnis beim Einzelunternehmer.

GbR: Geschäftsführungsbefugnis: grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinschaftlich; mögliche Änderung durch Gesellschaftsvertrag: Übertragung der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis auf mehrere oder einen einzelnen Gesellschafter
Vertretungsbefugnis: Vertretung der anderen Gesellschafter durch Geschäftsführer

OHG: Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis: grundsätzlich alle Gesellschafter; mögliche Änderung durch Gesellschaftsvertrag: Ausschluss einzelner Gesellschafter

KG: Geschäftsführungsbefugnis: grundsätzlich nur Komplementäre, aber Änderungen durch Gesellschaftsvertrag möglich;
Vertretungsbefugnis: nur Komplementäre

AG: Führung der Gesellschaft durch ihre Organe: Vorstand, Hauptversammlung und Aufsichtsrat, laufende Führung grundsätzlich beim Vorstand, bestehend aus einer oder mehreren Personen, überwacht durch den Aufsichtsrat

GmbH: Führung der Gesellschaft durch ihre Organe: Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung und ggf. Aufsichtsrat, laufende Geschäftsführung grundsätzlich bei dem Fremd- oder Gesellschaftergeschäftsführer (kontrolliert vom Aufsichtsrat)





3. Gewinn- und Verlustbeteiligung

EU: Einzelunternehmen treffen Gewinne und Verluste in vollem Umfang, maximale Freiheit bei Gewinnverwendung durch alleinige Entscheidungsbefugnis.

GbR: Gewinn- und Verlustverteilung nach Köpfen, unabhängig von der Höhe der Einlage der Gesellschafter, wenn keine andere vertragliche Regelung (§ 722 Abs.1 BGB). Die Verteilung von Gewinn und Verlust erfolgt grundsätzlich erst nach Auflösung der Gesellschaft (§ 721 Abs.1 BGB), bei auf Dauer angelegten Gesellschaften (z.B. Freiberuflerpersonengesellschaften), die einen jährlichen Rechnungsabschluss durchführen müssen, Gewinnverteilung aber jeweils am Schluss des Geschäftsjahres (§ 721 Abs.2 BGB).

OHG: Bei der Gewinnverteilung erhält jeder Gesellschafter zunächst einen Anteil in Höhe von 4% seines Kapitalanteils, reicht der Jahresgewinn nicht aus, einen entsprechend niedrigeren Satz (§ 121 Abs.1 HGB). Der restliche Gewinn wird nach Köpfen verteilt (§ 121 Abs.3 HGB). Die Verlustverteilung erfolgt ausschließlich nach Köpfen (§ 121 Abs.3 HGB). Abweichende vertragliche Regelungen sind möglich.

KG: Hinsichtlich Gewinnverteilung zunächst Verzinsung der Gesellschaftsanteile wie bei OHG (§§ 168 Abs.1, 121 Abs.1 HGB). Der restliche Gewinn ist in einem nach den Umständen angemessenen Verhältnis der Anteile zu verteilen (§ 168 Abs.2 HGB). Zu diesen Umständen gehören besondere Tätigkeiten für die Gesellschaft, die persönliche Haftung des Komplementärs etc. die Verlustverteilung erfolgt ausschließlich nach dem vorgenannten Verhältnis. Eine abweichende vertragliche Regelung ist zulässig.

AG: Beschluss der Hauptversammlung über Verwendung des Bilanzgewinns, keine Teilnahme der Aktionäre am Verlust.

GmbH: Beschluss der Gesellschafterversammlung über Verteilung des auszuschüttenden Gewinns grundsätzlich nach Kapitalanteilen, Abweichung durch Satzung möglich, grundsätzlich keine Teilnahme der Gesellschafter am Verlust, aber Möglichkeit der Vereinbarung einer Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag, um eventuelle Verluste auszugleichen.





4.a. Finanzierungsmöglichkeiten - Eigenkapitalbeschaffung

EU: Selbstfinanzierung (Nichtentnahme erzielten Gewinns) oder Aufnahme eines stillen Gesellschafters.

OHG: Erhöhung der Kapitaleinlagen der Gesellschafter aus vorhandenem Privatvermögen, ggf. erleichtert durch Unterbeteiligungen an einzelnen Geschäftsanteilen, Erhöhung der Kapitaleinlagen der Gesellschafter durch Thesaurierung erzielter Gewinne, Aufnahme eines stillen Gesellschafters oder Aufnahme eines neuen Gesellschafters.

KG: s. OHG, aber breitere Möglichkeiten durch Gewinnung von Kommanditisten.

AG: Erhöhung des Aktienkapitals durch Ausgabe junger Aktien im Wege der ordentlichen Kapitalerhöhung.

GmbH: Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten ähnlich denen der Personengesellschaften wie beschränkte oder unbeschränkte in der Satzung vorgesehene Nachschusszahlungen oder Aufnahme neuer Gesellschafter.





4.b. Finanzierungsmöglichkeiten - Fremdkapitalbeschaffung

EU: Relativ geringe Kreditwürdigkeit (insbesondere bei langfristiger Fremdfinanzierung, da nur eine Person haftet (allerdings unbeschränkt) und der Tod des Einzelunternehmers zur Auflösung führen kann.
Möglichkeit: Mitsprache- und Kontrollrechte für Kreditgeber zum Nachteil des Entscheidungsspielraums des Einzelunternehmers.

OHG: Kreditwürdigkeit im Allgemeinen etwas größer als beim Einzelunternehmen, da mindestens zwei Personen unbeschränkt haften und grundsätzlich keine Auflösung der Gesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod, Kündigung, Insolvenz etc. (§ 131 Abs.3 HGB), es sei denn abweichende vertragliche Regelung.

KG: Nachteil der KG im Vergleich zur OHG: beschränkte Haftung der Kommanditisten, aber Vorteil: z.B. durch erleichterte Neuaufnahme von Kommanditisten zur Verbreiterung der Eigenkapitalbasis, in das Handelsregister eingetragene Einlage usw. Zu beachten ist, dass beim Tod eines Kommanditisten die Kommanditgesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird, wenn vertraglich nichts Abweichendes bestimmt ist.

AG: Gute Fremdfinanzierungsmöglichkeiten (z.B. durch gesetzliche Vorschriften zum Schutz der Gläubiger, breite Palette an Möglichkeiten der langfristigen Fremdfinanzierung, Unabhängigkeit der Existenz der AG vom Schicksal ihrer Gesellschafter usw.).

GmbH: Vergleich der Kreditwürdigkeit von Personenunternehmen und GmbH im Einzelfall nötig (Faktoren beispielsweise: Größe der beschränkt haftenden GmbH im Vergleich zur Größe des Privatvermögens der Gesellschafter einer OHG usw.).





5. Rechtsformabhängige Aufwendungen

EU: Wenige Formalitäten bei der Gründung, Gründungskosten ca. 250-400 € beim Einzelunternehmen und 17 € (Bundesministerium für Wirtschaft, Starthilfe, Juni 2001, basierend auf Aussagen der IHK Bonn. Gründungskosten umfassen Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten) bei der GbR. Im Allgemeinen keine laufenden rechtsformabhängigen Aufwendungen.

GbR: Wenige Formalitäten bei der Gründung, Gründungskosten ca. 250-400 € beim Einzelunternehmen und 17 € (Bundesministerium für Wirtschaft, Starthilfe, Juni 2001, basierend auf Aussagen der IHK Bonn. Gründungskosten umfassen Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten) bei der GbR. Im Allgemeinen keine laufenden rechtsformabhängigen Aufwendungen.

OHG: Einige, allerdings einmalige Formalitäten bei der Gründung, Gründungskosten ca. 500 € (Bundesministerium für Wirtschaft, Starthilfe, Juni 2001, basierend auf Aussagen der IHK Bonn. Gründungskosten umfassen Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten). Im Allgemeinen keine laufenden rechtsformabhängigen Aufwendungen.

AG: Einige Formalitäten bei der Gründung, Gründungskosten ca. 1.250 € bei der GmbH und 1.500 € bei der Kleinen AG. Zusätzliche einmalige Aufwendungen etwa durch Kosten für Druck und Ausgabe der Aktien usw., laufende Aufwendungen in Abhängigkeit der Größe des Unternehmens in Verbindung mit einer möglichen Prüfungs- und Publizitätspflicht.

GmbH: Einige Formalitäten bei der Gründung, Gründungskosten ca. 1.250 € bei der GmbH und 1.500 € bei der Kleinen AG. Zusätzliche einmalige Aufwendungen etwa durch Kosten für Druck und Ausgabe der Aktien usw., laufende Aufwendungen in Abhängigkeit der Größe des Unternehmens in Verbindung mit einer möglichen Prüfungs- und Publizitätspflicht.





6. Steuerliche Kriterien

Wesentliche steuerliche Faktoren für die Wahl der Rechtsform im Rahmen einer Existenzgründung oder einer Umwandlung:


a.)  Laufende Besteuerung der Unternehmen
1.  Unterschiedliche Steuerarten (etwa Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften, nicht aber für Personengesellschaften), beachte aber: Abschaffung der vermögensteuerlichen Doppelbelastung von Kapitalgesellschaft und Anteilseigner infolge des Wegfalls der Vermögensteuer zum Vorteil der Kapitalgesellschaften (gegenüber Personengesellschaften und der aus steuerlichen Gründen gewählten Betriebsaufspaltung).
2.  Unterschiedliche Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen (etwa bei der Ermittlung des Gewinns von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften nach dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz mit Folgen auch für den Gewerbeertrag).
3.  Unterschiedliche Tarifgestaltung (etwa Freibeträge bei der Gewerbeertragsteuer, unterschiedliche Belastung thesaurierter Gewinne).

b.)  Besteuerung der Umwandlungsvorgänge
Eine Vielzahl von Besonderheiten finden sich hierzu im Umwandlungsteuergesetz (UmwStG).

c.)  Besteuerung in besonderen Fällen
Unterschiede insbesondere bei der Besteuerung durch Erbschaftsteuer, etwa bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage; beachte dabei auch die Änderungen der Erbschaftsteuer rückwirkend ab 01.01.1996 tendenziell zuungunsten von Kapitalgesellschaften (etwa § 13a Abs.4 Nr.3 ErbStG und § 19a Abs.2 Nr.3 ErbStG).










Nach Oben   Schuldnerverzug ab dem 01.01.2002




Der Schuldnerverzug wird dargestellt unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich auf Grund der Modernisierung des Schuldrechts zum 01.01.2002 ergeben. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts lag bei Redaktionsschluss lediglich in der Entwurfsform der Bundestags-Drucksache 14/7052 vor.


Voraussetzungen des Schuldnerverzugs bei allen Forderungen Unabhängig davon, ob sie auf die Zahlung einer Geldsumme oder auf eine andere Leistung gerichtet sind:





1. Verzugseintritt durch Mahnung

   a. Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit
[286 I S. 1]
   b. Erhebung der Leistungsklage
[286 I S. 2, 1. Alt.]
   c. Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren
[286 I S. 2, 2. Alt.]



2. Verzugseintritt ohne Mahnung

   a. Leistungszeit nach Kalender bestimmt
[286 II Nr. 1]
   b. Leistungszeit derart bestimmt, dass der Leistung ein' Ereignis vorauszugehen hat, von welchem an die Leistungszeit kalendermäßig berechenbar ist. (Die Bestimmung der Leistungszeit kann nicht einseitig, wohl aber durch Gesetz, Urteil oder Vertrag erfolgen, vgl. BT-DrS 14/6040 S. 145f.).
[286 II Nr. 2]
   c. Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners (bisher § 242 BGB)
[286 II Nr. 3]
   d. Besondere Gründe rechtfertigen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Verzugseintritt (gemeint sind die auch bislang in der Rechtsprechung anerkannten Fälle des eine Mahnung verhindernden Schuldnerverhaltens und der offensichtlichen besonderen Eilbedürftigkeit einer Pflichterfüllung bzw. der Notwendigkeit einer spontanen Pflichterfüllung [Aufklärungs- und Warnungspflichten]; vgl. BT-DrS 14/6040 S. 146)
[286 II Nr. 4]



3. Verzugseintritt, soweit eine Entgeltforderung geschuldet ist

   a. im Geschäftsverkehr: 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung, soweit die Forderung fällig ist
[286 III Satz 1]
   b. wenn der Schuldner kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist: 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung unsicher ist: 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung
[286 III Satz 2]
   c. wenn der Schuldner ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist: 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung, wenn auf die Verzugsfolgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
[286 III Satz 2]



4. Ausschluss des Verzugseintritts

   a. wenn die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat
[284 IV]






Verzugszinsen

Berechnungsgrundlage ist nunmehr der Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I 1998, S. 1242), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs.3 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 29.06.2000 (BGBl. I 2000 S. 897). Die Bezugsgröße für den obigen Basiszinssatz ergibt sich aus § 247 BGB (= Zinssatz für jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank),


5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, soweit ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB an dem Geschäft beteiligt ist
[288 I BGB]


8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Entgeltforderungen, soweit kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB an dem Geschäft beteiligt ist
[288 II BGB]


Höhere Zinsen aus anderem Rechtsgrund können verlangt werden
[288 III BGB]


Weitergehender Schaden
[288 IV BGB]





Übergangsregeln

Die Übergangsregelung des Art. 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, die ebenfalls durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt wurde, bestimmt in ihrem Abs. 2, dass für die Zeit vor dem 01.01.2002 das Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 897), und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zum 01.01.2002 gültigen Fassung anzuwenden sind.










Nach Oben    Verjährungsfristen: Allgemeines Zivilrecht / Bürgerliches Gesetzbuch




Bei Anwendung der Verjährungsvorschriften in den neuen Bundesländern/Berlin-Ost ist Art.231 § 6 EGBGB, eingefügt durch den Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II 1990, S.889, 931), zu beachten:


1.  Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.

2.  Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den Rechtsvorschriften, die bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet galten, so wird die kürzere Frist von dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts an berechnet. Läuft jedoch die in den Rechtsvorschriften, die bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet galten, bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.

3.  Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.


Gemäß Art.229 § 6 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche.

Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung. Wenn nach Ablauf des 31.12.2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung eine vor dem 01.01.2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden.

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung (kurz: BGB n.F.) länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung (kurz: BGB a.F.), so ist die Verjährung mit Ablauf der im BGB a.F. bestimmten Frist vollendet.
Ist die Verjährungsfrist nach dem BGB n.F. kürzer als nach dem BGB a.F., so wird die kürzere Frist von dem 01.01.2002 an berechnet. Läuft jedoch die längere Frist nach dem BGB a.F. früher ab als die kürzere Frist nach dem BGB n.F., so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist nach dem BGB a.F. vollendet.
Diese Regelungen gelten gemäß Art.229 § 6 Abs.5 EGBGB entsprechend für Fristen, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.

Die vorstehenden Übergangsregelungen gelten entsprechend für Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem Umwandlungsgesetz vgl. Art.229 § 6 Abs.6 EGBGB.










Nach Oben    Zehn Regeln zum Unternehmertestament




 1.   Ein Unternehmen kann nur durch ein klug konzipiertes Unternehmestestament erhalten werden. Dies ist so wichtig wie eine Lebensversicherung.

 2.   Die Labilität einer Erbengemeinschaft bedroht den Bestand des Unternehmens, da jeder Miterbe beliebig seinen Interessen nachgehen und sogar die Versteigerung betreiben kann.

 3.   Die Konzeption eines Unternehmertestaments verlangt sachverständige Beratung und Betreuung durch einen Vertragsjuristen und Steuerberater.

 4.   Das notarielle Unternehmertestament gewährleistet inhaltlich Richtigkeit, klare Rechtsfolgen, zuverlässiges Auffinden aufgrund der amtlichen Verwahrung und ersetzt den teuren Erbschein.

 5.   Die Nachfolgerbestimmung über mehrere Generationen ist gefährlich. Vor- und Nacherbfolge beeinträchtigen die Kreditaufnahme und erschweren betriebliche Dispositionen wegen der erforderlichen Nacherbenzustimmung.

 6.    Zur Weiterführung des Unternehmens sind über den Tod hinausreichende Vollmachten (postmortale Vollmacht), Testamentsvollstreckung oder Einsetzung eines Beirats sinnvoll.

 7.   Neben dem Testament sind vorsorgliche Erbfolgemaßnahmen
sinnvoll, nämlich
 - Modifizierte Zugewinngemeinschaft,
 - Vorweggenommene Erbfolge,
 - Erb- oder Pflichtteilsverzicht der weichenden Erben
 - Nachfolge- und Abfindungsklauseln und
 - Abstimmung der Gesellschaftsverträge mit dem Testament

 8.   Unternehmerische Leitlinien sind
 - Unternehmenskontinuität,
 - Erhaltung der Liquidität,
 - Klare Führung mit Entscheidungskompetenz und
 - Sicherung der vorgegebenen Unternehmensstruktur

 9.   Die Bedeutung der steuerlichen Beurteilung ist erheblich gestiegen, da häufig neben Erbschaftsteuer zusätzlich Einkommensteuer anfällt, insbesondere bei
 - Erbauseinandersetzung mit Abfindungszahlungen,
 - Teilungsanordnungen des Erblassers,
 - Vermächtnissen mit Beschwerungen
 - Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen und
 - Betriebsaufspaltungen wegen Wegfalls des einheitlichen Betätigungswillens

10.   Die steuerlich sicherste Gestaltung ist die Alleinerbeneinsetzung des Unternehmensnachfolgers. Die übrigen Familienangehörigen sollen mit Vermächtnissen bedacht werden.


  Quelle: Spiegelberger, S.: Das Unternehmertestament, in: Stbg 1999, S. 249 II.

   
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